Presse
In Zeiten Corona Covid 19
Dürfen Heilpraktiker in Bayern gegenwärtig weiterhin praktizieren?
Ja! Die Formulierung der Allgemeinverfügung des Bayerischen
Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) vom 20.03.2020
hat in dieser Frage bei Patienten und der Kollegenschaft zu einer
anhaltenden Unsicherheit geführt. Der Grund hierfür liegt u. E.
darin, dass der Heilpraktiker im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen
wie z.B. Arzt, Physiotherapeuten nicht namentlich erwähnt wurde.
Zur Klärung der Sachlage, in welchem Umfang der Heilpraktiker von
einer Betriebseinschränkung oder Betriebsuntersagungen betroffen ist,
stellten wir bereits am 20.03.2020 eine Anfrage an die politischen Entscheidungsträger.
Auf diese Anfrage erhielten wir am 25.03.2020 vom StMGP die
Rückmeldung, dass die Regelungen zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung
inhaltsgleich durch eine Rechtsverordnung des StMGP vom 24.03.2020
angeordnet wurde und rückwirkend zum 21.03.2020 in Kraft tritt.
Nach Aussage des Ministeriums ergibt sich hieraus:
"Die Praxen von Angehörigen helfender Berufe dürfen weiterhin geöffnet
sein, denn diese dürfen gemäß Nr. 5 b) AV Ausgangsbeschränkung (= § 1
Abs. 5 Buchst. b) der VO) besucht werden, soweit dies medizinisch
dringend erforderlich ist. Zu den Angehörigen helfender Berufe zählen
neben Physiotherapeuten auch Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen.
Medizinisch dringend erforderlich sind insbesondere diagnostische oder
therapeutische Maßnahmen, die der Abwendung von lebensbedrohlichen
Gefahren für die körperliche oder seelische Unversehrtheit oder von
Krankheitsfolgen, der Linderung von Schmerzzuständen oder der
Aufrechterhaltung elementarer Lebensfunktionen dienen und keinen
Aufschub erlauben.
Die Entscheidung trifft im Einzelfall der behandelnde Arzt.
Heilpraktiker haben die Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde und
bieten damit medizinische Versorgungsleistungen an, d.h. sie sind bei
der Auslegung von Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung
grundsätzlich wie Ärzte, Zahnärzte und Veterinärmediziner zu behandeln
und dürfen nach aktuellem Stand uneingeschränkt tätig sei
Zudem ist der Heilpraktiker nun zwischenzeitlich auf der Positivliste
des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung
und Energie vom 23.03.2020 namentlich gelistet.
> https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/43 321/